Allgemeine Schulordnung

Schulordnung

Die Schulorganisation umfasst verschiedene Aspekte und Bereiche, die zum einen eine reibungslose Unterrichtsdurchführung garantieren, zum anderen eher die Interessen der Schülerinnen und Schüler  berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt für unsere Schülerinnen und Schüler die Allgemeine Schulordnung für die öffentlichen Schulen in NRW.

Für die öffentlichen Schulen in NRW gilt die Allgemeine Schulordnung.

Wir bitten alle für die Erziehung ihres Kindes verantwortlichen Eltern besonders diese Bestimmungen zu beachten:

  • Die Schülerin/Der Schüler ist verpflichtet regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen,
  • sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten,
  • die ihm gestellten Aufgaben auszuführen,
  • die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten.
Schulversäumnis

Wenn das Kind durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert ist, die Schule zu besuchen, so muss die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag benachrichtigt werden. Um uns unnötige Sorgen zu ersparen, wünschen wir uns, dass Sie uns bereits am ersten Unterrichtstag möglichst vor Unterrichtsbeginn mitteilen (lassen), dass Ihr Kind nicht zur Schule kommt. Nach Beendigung des Schulversäumnisses muss der Schule schriftlich der Grund für das Schulversäumnis mitgeteilt werden (§ 9).

Wichtige Reglungen im Krankheitsfall:
  1. Das Kind sollte am ersten Krankheitstag vor Unterrichtsbeginn telefonisch krank gemeldet werden. Das Telefon ist ab 7.30 Uhr besetzt.
  2. Sobald das Kind wieder in die Schule kommt, muss eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden.
  3. Fehlt das Kind länger, so kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
  4. Auch in Zweifelsfällen kann ein ärztliches Attest und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten eingefordert werden. Die Kosten für ein amtsärztliches Gutachten trägt die Schule.

Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden (§ 10).

Als wichtige Gründe für eine Unterrichtsbeurlaubung werden u.a. angesehen:
  • Kuraufenthalt
  • Todesfall innerhalb der Familie
  • Heirat innerhalb der engsten Familie
  • Taufe, Kommunion oder Konfirmation innerhalb der engsten Familie
  • Aktive Teilnahme an wichtigen Sportwettkämpfen
  • Besuch von Beratungsstellen oder Behörden

Die Teilnahme an Veranstaltungen (Fußballspiel, Theater, Familienausflug, kulturelle Veranstaltungen) bilden keinen Grund für eine Beurlaubung.

Wegen einer zahnärztlichen Behandlung kann im Regelfall keine Befreiung ausgesprochen werden. Dafür sollen nach Möglichkeit die schulfreien Nachmittage verwendet werden.

Fehlt eine Schülerin/ein Schüler 1-2 Tage vor Ferienbeginn und/oder nach Ferienende so ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Kind auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Das Kind sollte während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse teilnehmen. Wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen für länger als eine Woche am Sportunterricht nicht teilnehmen kann, sollte ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden (§ 11).

Befreiung von Schulveranstaltungen

Wird dem Antrag zur Befreiung stattgegeben, so muss die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnehmen. Es droht Bußgeldzahlung, wenn Schülerinnen und Schüler dem Ersatzunterricht unentschuldigt fernbleiben.

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der Ihr Kind am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt. In den Pausen sowie direkt nach Beendigung des Unterrichts bis zum Verlassen des Schulgrundstücks sind die Kinder ebenfalls beaufsichtigt (§ 12). Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Schulweg.

15 Minuten vor dem allgemeinen Unterricht, d. h. ab 7.45 Uhr, unterstehen unsere Schüler auf dem Schulhof der Aufsicht der Schule.

Auf dem Schulweg, dem kürzesten und zugleich sichersten Fußweg zwischen Wohnung des Schülers und der Schule, ist das Kind durch die Landesunfallkasse versichert. Bitte achten Sie als Eltern darauf, dass Ihr Kind nach dem Unterricht auf direktem Weg nach Hause geht. Wenn Ihr Kind mit dem Fahrrad zur Schule kommt, muss das Rad den Vorschriften der Verkehrssicherheit entsprechend ausgestattet sein.