Aufgaben und Pflichten

§42 Abs. 3 und 4 SchulG

(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie sorgen dafür, dass das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt.

Dazu gehört dafür zu sorgen, dass das Kind

  • regelmäßig und pünktlich zur Schule kommt
  • die Hausaufgaben erledigt
  • die Schulmaterialien vollständig hat
  • ein gesundes Frühstück mitbringt
  • beim Rad fahren auf dem Schulweg ein verkehrssicheres Fahrrad benutzt und einen Helm trägt
  • Erziehungsziele erreichen kann
§43 Abs. 2 SchulG

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen anschließend schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit.

§34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Besteht bei einer Schülerin oder einem Schüler der Verdacht auf eine ansteckende Infektionskrankheit besteht unverzügliche Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten an der Schule.